Webdesign und Urheberrecht: Ein kurzer Überblick

Ein oftmals sehr problematisches – da fehleranfälliges – Feld im Webdesign ist das Urheberrecht. Durch die Bereitstellung von Inhalten auf einer Webseite kommen Betreiber jedoch zwangsläufig mit dem Urheberrecht in Kontakt. Der folgende Beitrag soll daher die Grundzüge des Urheberrechts skizzieren, um ein Grundverständnis zu schaffen und mögliche Stolperfallen aufzudecken.

Was ist urheberrechtlich geschützt?

Damit das Urheberrecht anwendbar ist, müsste ein urheberrechtlich geschütztes Werk betroffen sein. Der Begriff eines Werkes ist im Gesetz nur schwammig als „persönliche geistige Schöpfung“ definiert, § 2 Abs. 2 UrhG. Bei der Frage, ob etwas urheberrechtlich geschützt ist, ist also zunächst dieser Maßstab anzulegen. In § 2 Abs. 1 UrhG liefert das Gesetz dann einige Beispiele. Für Webdesigner und Seitenbetreiber sind insbesondere relevant:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  • Werke der Musik
  • Lichtbildwerke und vergleichbare Werke
  • Filmwerke

Vorsicht ist also bei der Verwendung fremder Texte, fremden Quellcodes, Musik, Videos und Bildern geboten.

 

Welche Verwertungshandlungen sind verboten?

Ein Urheber hat verschiedene Rechte an seinem Werk. Dazu gehören die Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 11-13 UrhG), die Verwertungsrechte (§§ 15 – 24 UrhG) sowie sonstige Rechte (§§ 25 – 27 UrhG). Ein Verstoß gegen diese  Vorschriften kann eine Abmahnung zur Folge haben. Für Webdesigner und Seitenbetreiber sind insbesondere das Recht auf Namensnennung (§13 UrhG) sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) relevant. Durch das einbinden urheberrechtlich geschützter Werke dürfte sich regelmäßig eine solche Verwertung ergeben, die ohne Einwilligung des Urhebers rechtswidrig ist.

 

Wann darf ich Werke nutzen?

Selbstverständlich ist es dem Urheber erlaubt, anderen Personen ein Nutzungsrecht einzuräumen. Das ergibt sich aus § 31 UrhG: Demnach darf der Urheber ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht einzuräumen, das zeitlich, inhaltlich und räumlich begrenzt werden kann. Die Möglichkeiten einer Lizensierung sind also vielfältig. Umso wichtiger ist es, die Lizenzbedingungen genau zu analysieren und einzuhalten. Denn auch ein Verstoß gegen die Lizenzbedingungen kann eine Abmahnung zur Folge haben, selbst wenn grundsätzlich ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Letztlich läge dann wieder eine unrechtmäßige Vervielfältigung vor.

 

Was ist mit Open Source und freien Inhalten?

Eine inzwischen relativ bekannte und beliebte Form der Lizensierung ist die Nutzung von Open Source Lizenzen oder anderen freien Inhalten, deren Nutzung und Verbreitung urheberrechtlich gestattet ist. Vereinfacht gesagt erteilt der Urheber hier jedem Nutzer ein kostenfreies Nutzungsrecht, das an je nach Lizenz unterschiedliche Bedingungen geknüpft ist – die GPL z.B. verpflichtet Nutzer, dass abgeleitete Werke ebenfalls unter der GPL lizenziert werden müssen. Eine ebenfalls sehr bekannte Lizenzform ist Creative Commons, die ein Nutzungsrecht einräumt, dieses jedoch an bestimmte Bedingungen knüpft und z.B. eine Namensnennung des Urhebers fordert oder eine kommerzielle Nutzung ausschließen kann. Eine solche ist jedenfalls beim Betrieb einer Unternehmens-Webseite anzunehmen. Webdesigner und Seitenbetreiber sollten daher stets die zugrundeliegenden Lizenzbedingungen im Blick haben und sich nicht dem Trugschluss hin geben, dass bei einer „freien Nutzung“ nichts weiter zu beachten ist.

Jonathan

Jurist, Freizeit-Nerd, Webdesigner und Inhaber von jst-media.de

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