Facebook Plug-Ins datenschutzkonform in Contao einbinden

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Einbindung von Facebook-Buttons, Like-Boxen usw. nicht den geltenden Datenschutzbestimmungen entspricht. Das Plug-In übermittelt nämlich Daten über das Surfverhalten des Nutzers an Facebook, ohne dass überhaupt klar ist, was mit den Daten passiert. Da dies bereits mit Aufrufen der Seite passiert, ist es weder möglich, diese Datenübermittlung im Vorfeld zu erkennen, noch sie zu unterbinden. Eine möglicher Workaround dafür ist die sog. Zwei-Klick-Lösung: Die Elemente werden erst nach erneuter Bestätigung durch den Nutzer geladen und bleiben ansonsten inaktiv. Auch bei dieser Umsetzung ließe sich streiten, ob mit Blick auf die fehlende Transparenz überhaupt eine informierte Einwilligung möglich ist; dies stellt jedoch die Plug-Ins insgesamt in Frage. Als Webdesigner möchte ich mich im Folgenden daher mit dem Workaround beschäftigen und beschreiben, wie Facebook Plug-Ins datenschutzkonform in Contao eingebunden werden können.

1. Um ein Plug-In zu nutzen, können die entsprechenden Codeschnipsel direkt via Facebook erzeugt werden. Für das folgende Beispiel werde ich das Page-Plugin nutzen: https://developers.facebook.com/docs/plugins/page-plugin. Die Codeschnippsel bereiten wir vor und legen sie für die folgenden Schritte bei Seite.

2. Zunächst gehen wir ins Contao Backend und legen ein neues Modul an (eigenes HTML-Modul). In dieses Modul kopieren wir den include-Code, der uns von Facebook vorgegeben wird. In meinem Fall sieht das dann so aus:

3. Als nächstes legen wir ein neues Seitenlayout an, ich habe es Facebook genannt. Dort fügen wir in der Hauptspalte das eben erstellte Modul ein. Die üblichen Stylesheets unserer sonstigen Webseite laden wir nicht; wir wollen eine leere Seite, in der lediglich das Plugin liegt. Bei eigener Javascript-Code fügen wir die Javascript-SDK von Facebook ein:

4. Wir haben nun also ein Seitentemplate und ein Modul erstellt. Als nächstes gehen wir in die Seitenstruktur und legen eine neue Seite an, ich nenne sie in meinem Beispiel Facebook. Bei den Layout-Einstellungen stellen wir das zuvor angelegte Layout „Facebook“ ein. Wenn ihr jetzt die Seite aufruft, sollte die Like-Box angezeigt werden. Ich verzichte an dieser Stelle darauf den Link zu posten, damit ich mir nicht die hier erklärte Zwei-Klick-Lösung selber aushebele. 😉

5. Nun legen wir ein weiteres HTML-Modul an, in dem wir die Zwei-Klick-Lösung integrieren, die später auf unsere Webseite soll. Bei dem iframe in Zeile 5 muss die URL bzw. Seiten-ID (kann in der Seitenstruktur von Contao eingesehen werden, indem man mit der Maus über eine Seite fährt)  der zuvor erstellten Seite mit der Like-Box drin eingefügt werden. Unten folgt dann ein Text, der den Nutzer vor den Folgen seiner Entscheidung warnt. Bitte dabei beachten, dass <script> und <iframe> in den Contao-Einstellungen ggf. erst freigegeben werden müssen, um nicht aus dem HTML-Modul entfernt zu werden. Bei mir sieht das z.B. so aus:

6. Dieses Modul können wir nun an beliebiger Stelle in unsere Contao Webseite einbinden. Das fertige Ergebnis kann dann so aussehen: http://jst-media.de/facebook-2click.html – die optischen Anpassungen aus meinem Beispiel gibts im nächsten Punkt.

7. Zu guter letzt passen wir die Optik noch etwas an. Ich habe dazu einen Screenshot des Plug-Ins gemacht und mit einem transparenten Layer überzogen, der als Hintergrundgrafik dient. Daraus ergibt sich folgendes CSS:

 

 

Ich hoffe, das Tutorial ist hilfreich. Falls ja würde ich mich – in diesem Fall ganz besonders – über ein Like im frisch erstellten Page-Plugin freuen.

Selbstverständlich lässt sich das Tutorial auch mit einem Like-Button umsetzen, dann müssen nur die Code-Schnipsel und das css entsprechend angepasst werden.

Die oben genannte Umsetzung einer 2-Klick-Lösung soll lediglich als Denkansatz dienen. Die Rechtslage in diesem Feld ist sehr komplex, und ich möchte ausdrücklich nicht für mich beanspruchen, hiermit eine Lösung zu präsentieren, die sämtlichen rechtlichen Bedenken standhalten kann. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann auh einfach „normal“ auf seine Facebook-Seite verlinken und das z.B. mi einem Icon etwas aufhübschen.

Onepage Webseite mit Contao

Im folgenden Tutorial soll die Umsetzung einer Onepage Webseite mit Contao erklärt werden. Onepager sind beliebt – sie eignen sich nach meinem Empfinden insbesondere für kleinere Projekte, die nur wenig Content beinhalten (es sieht dann einfach nicht nach so wenig aus), können aber auch für größere Projekte eingesetzt werden.

Damit ein Onepager aber auch gut aussieht, sind m.E. zwei Elemente erforderlich: Die Seite muss smooth scrollen und bestenfalls den Bereich, der sich gerade im Blickfeld befindet, hervorheben. Ich habe das in Contao nun folgendermaßen umgesetzt:

  1. Zunächst legen wir ein neues Modul mit eigenem html-Code an. In dieses Modul kommt unsere Navigation – Contao selbst bietet leider keine (mir bekannte) Möglichkeit, mit den Core-Modulen einen Onepager zu realisieren, sodass wir hier selbst Hand anlegen.
  2. Die Navigation ist wie folgt aufgebaut:

    Die Klassen home, leistungen, about und kontakt habe ich in vorliegendem Beispiel verwendet, um jedem Button noch eine separate Hintergrundgrafik zuzuweisen; ansonsten ist das nicht unbedingt erforderlich.
  3. Als nächstes legen wir in der Seitenstruktur 4 Unterseiten für Home, Leistungen, About und Kontakt an. Die Seiten schalten wir offline.
  4. Wir wechseln nun zur Artikelansicht und notieren uns die Artikel-IDs der Artikel in den zuvor angelegten Seiten.
  5. Wir erstellen ein neues HTML-Modul, mit dem der Content „erzeugt“ wird. Die IDs geben wir in der gewünschen Reihenfolge ein:

    WICHTIG: Die Section-ID muss dabei jeweils den Verlinkungen (#home, #leistungen, …) in der Navigation entsprechen.
  6. Nun legen wir ein neues Seitenlayout an und nennen es z.B. Onepager. In die Kopfzeile binden wir unsere Modul „Navigation“ ein, in die Hauptspalte das Modul „Content“.
  7. Wir aktivieren im Seitenlayout jquery
  8. Als nächstes fügen wir bei „eigener Javascript Code“ im Seitenlayout folgenden Code ein:

    Dieses Script fügt unserer Navigation mit der css-Klasse .navbar die smooth scroll und highlighting Funktionalitäten hinzu. Im Script können diverse Variablen noch etwas angepasst werden: In Zeile 5 können wir die Erfassung des Sichtbereichs relativ zur .navbar verschieben, z.B. wenn der #header größer ist als die .navbar. In Zeile 17 kann außerdem die Dauer der Animation eingestellt werden sowie der Animationstyp. Wer mehr Auswahl möchte, sollte einen Blick auf die jquery easings werfen. Im Standard-jquery Paket, das mit Contao eingebunden wird, sind die easings nicht vorhanden.
  9. Jetzt geht es ans .css: Zunächst empfiehlt es sich, die Navigation zu fixieren, da ansonsten der highlighting-Effekt nicht sichtbar ist. Das könnte z.B. so aussehen:
  10. Durch das Skript bekommt der Link, dessen Inhalt gerade im Sichtbereich liegt, die css-Klasse .active zugewiesen. Dementsprechend müssen wir nun noch eine entsprechende Formatierung hinzufügen:
  11. Die .css Datei muss natürlich im Seitenlayout noch eingebunden werden. 😉 Die Onepage-Webseite mit Contao ist nun in ihren Grundzügen fertig. Ich habe für das von mir erstellte Projekt noch folgendes .css für die Navigation-Bar verwendet:

     

Ich hoffe, dieses kleine Tutorial ist hilfreich.

 

 

Fullscreen Navigation Menu in Contao

Im folgenden Artikel wird die Einbindung einer mit jquery animierten fullscreen Navigation in Contao erklärt.

Aktuell bin ich dabei, meine Webseite zu überarbeiten. Das ist gerade bei Designern nicht immer einfach: Viele Webdesigner toben sich dann richtig aus, das Ergebnis ist nach meinem Empfinden aber nicht immer optimal: Technisch mag zwar alles perfekt ausgeklügelt sein, aber die Nutzbarkeit ist, gerade für weniger Internet-affine Nutzer, die aber wiederum die Zielgruppe sind, meist eingeschränkt.

Dennoch wollte ich bei meiner neuen Webseite einige schlichte, moderne, seltene, auffällige und einprägsame Dinge einbauen. Die Liste an Kriterien ist insofern lang gewesen. 😉

Einem dieser Elemente – dem wohl wichtigsten – möchte ich heute einen Beitrag widmen: Der Navigation. Ich habe mich hier für eine Vollbild-Navigation entschieden, da hier keine größeren Änderungen für die Mobilversion nötig sind (die ist quasi von Haus aus responsive), seeeeehr viel Platz (z.B. für große Icons, Action-Buttons, usw.) vorhanden ist und das Ganze nach meinem Empfinden auch sehr gut aussieht. Als Basis dient die „Full-Screen Pop-Out Navigation“ von codyhouse.co.

Um das Ganze in Contao zu implementieren, sind folgende Schritte nötig:

  1. Das Paket herunterladen und entpacken.
  2. In Contao im Seitenlayout einen eigenen Navigationsbereich hinzufügen; bei mir heißt er Navigation, die zugewiesene id ist entsprechend #Navigation
  3. Bevor es los geht, bearbeiten wir noch schnell die main.js und style.css aus dem Paket: Mit suchen&ersetzen ersetzen wir alle .cd-header durch #Navigation
  4. Nun laden wir die style.css und main.js in Contao hoch und binden sie unter Seitenlayout im Header ein:
  5. Im Seitenlayout aktivieren wir außerdem jquery.
  6. Jetzt legen wir eine neue Seite an, die wir im Menü verstecken. Hier werden wir unsere Navigation einfach als Textelement anlegen und hübsch stylen. Ich würde die Verwendung eines responsive grids oder der rocksolid columns empfehlen.
  7. Sobald das erledigt ist, legen wir ein neues html-Modul an, mit dem wir die Navigation, die aufgerufen wird, einbinden:
  8. Um den Button, mit dem die Navigation aufgerufen wird, einzubinden, legen wir ebenfalls ein html-Modul an. Ich habe dem Ganzen noch die Klasse .navbutton gegeben, um den Button in meiner #Navigation anordnen zu können:
  9. Als nächstes binden wir die Module im Seitenlayout ein. Den Button (7. Schritt) fügen wir in unseren unter 2. angelegten Navigationsbereich ein, die Navigation (6. Schritt) in der Hauptspalte.
  10. Das war es auch schon – die Navigation sollte nun nach einem Klick auf den Menü Button herunter fahren. Natürlich kann das .css noch etwas angepasst werden, nicht benötigte Elemente wie .cd-logo oder .cd-secondary-nav können entfernt werden.

Was mir dann noch nicht gefallen hatte war der Umstand, dass das Menü beim Klicken eines Ankerlinks offen geblieben ist. Das ist insbesondere bei Onepage-Webseiten sehr unpraktisch. Ich habe daher die main.js wie folgt angepasst, um die Navigation beim Anklicken eines Links zu schließen:

 

 

JQuery Progress-Bar in Contao

Visualisierungen sind wichtig, um eine Webseite möglichst intuitiv und gleichzeitig ansehnlich zu gestalten. Animierte Balkendiagramme, auch progress-bars genannt, sind dabei eine gute Möglichkeit. Das folgende Tutorial erklärt, wie mit jquery animierte Progress-Bars in Contao eingebunden werden können. Die Grundlage dafür ist skillset.js.

      1. Das Paket herunterladen, entpacken, im Backend hochladen.
      2. Im Seitenlayout die .css sowie die skillset.css und skillset.js im <head>-Bereich einbinden, außerdem JQuery aktivieren:
      3. Im <head>-Bereich fügen wir außerdem die Inhalte für unsere geplante progress-bar ein. Bei headline wird die Überschrift eingetragen, unter description findet sich der tooltip wieder. Mit length und value können Länge sowie Anzeigestand der Progressbar eingestellt werden.
      4. Als nächstes gehen wir in den Artikel, in dem die Progressbar zu sehen sein soll. Dort legen wir ein html-Element an und fügen folgenden Code ein:
      5. Die Farbe der Balken kann in der skillset.css angepasst werden, nämlich unter
      6. Da ich außerdem Font-Awesome nutze, habe ich darauf verzichtet, den in skillset eingebundenen Fontello zu nutzen. Die Anpassung in der skillset.css ist wie folgt:
      7. Fertig ist die Progress-Bar!

 

 

Jquery Tabs in Contao

Gerade wenn eine Webseite viel Text enthält ist es wichtig, die Inhalte möglichst ansprechend anzuordnen. Neben Akkordeon-Effekten eignen sich Tabs dafür gut – im Gegensatz zum Akkorden haben sie aber den Vorteil, dass alle verfügbaren Tabs oberhalb des Inhaltes angezeigt wird; befindet sich z.B. im 1. Akkordeonelement ein großer Inhalt, verschwinden die darauffolgenden Akkordeonelemente am Ende der Seite.

Für die Neugestaltung meiner Webseite habe ich mich daher entschieden, Tabs zu verwenden. Da die Webseite auf Contao basiert, habe ich mich für die Extension „Jquery UI Tabs“ von wangaz entschieden, die Tabs als Content-Element in Contao anlegt.

Nach Einbindung der Tabs hat sich jedoch schnell heraus gestellt, dass die Optik noch stark verbesserungswürdig war. Ich habe dabei sowohl das Aussehen an sich verbessert, allerdings auch die Haptik durch Einfügen eines Animationseffektes. Aber eins nach dem anderen:

I. CSS

1. Zunächst möchte ich die Tabs nebeneinander angezeigt haben; dazu geben wir .ui-state-default float:left und display:inline

2. Der Tab-Navigation kann mit.ui-tab-nav ein eigener Look verliehen werden

3. Der aktive Tab kann mit .ui-state-active separat gestylet werden

4. Mit .ui-tabs-panel lässt sich der Inhaltsbereich stylen; das fertige .css könnte z.B. wie folgt aussehen:

 

II. Animation

Ferner wollte ich, dass die Tabs beim Umschalten eine Transition haben, also animiert sind. Dafür bin ich wie folgt vorgegangen:

1. Jquery UI im Seitenlayout eingebunden; dazu einfach jquery ui im Backend hochladen und im Seitenlayout z.B. im <head> Bereich verlinken: <script src=“files/jquery-ui.js“></script>

2. Auf Templates klicken und dort ein neues Template j_ui_tabs.html5 anlegen

3. In diesem Template kann dann ein Effekt eingefügt werden – ich habe mich für einen Überblendeffekt (fade) entschieden. Das Ganze sieht wie folgt aus:

4. Für diejenigen, denen ein Fade-Effekt zu langweilig ist, lohnt sich das Stöbern im Jquery UI Toolkit: Es gibt dort viele weitere Effekte.

Die Impressumspflicht – Ein Kurzüberblick

Für den Betrieb einer Webseite ist regelmäßig die Bereitstellung eines Impressums erforderlich, um Besuchern der Seite die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem Seitenbetreiber in Kontakt zu treten. Diese Pflicht ergibt sich grundsätzlich zunächst aus § 5 TMG. Für redaktionell-journalistische Inhalte gelten außerdem die zusätzlichen Anforderungen nach §§ 55 RStV.

Die Anforderungen, die an den Inhalt eines Impressums zu stellen sind, ergeben sich aus dem Gesetz. Für den Laien kann die Nutzung eines Impressumsgenerators ratsam sein. Auf Grundlage der eingegebenen Daten wird dann ein passendes Impressum erzeugt. Impressumsgeneratoren gibt es z.B. hier oder hier.

Ist das Impressum erst einmal fertig gestellt, muss es nur noch in die Webseite eingebunden werden. Auch hier gibt es, insbesondere aus Webdesigner-Sicht, einige Dinge zu beachten. So sollte das Impressum z.B. nicht als pop up eingebunden werden, da pop-ups oftmals vom Browser blockiert werden. Auch eine Unterbringung im Tooltip kann für Mobilgeräte problematisch sein. Neben diesen technischen Aspekten ist auch die Platzierung wichtig: Das Impressum sollte nach maximal zwei Klicks erreichbar sein, bestenfalls jedoch direkt von jeder Unterseite aus. Die Platzierung sollte so gewählt sein, dass das Impressum für den durchschnittlichen Besucher gut erkennbar ist; gängige Praxis ist die Fußzeile. Zuletzt sollte der Link zum Impressum auch klar zum Ausdruck bringen, dass dort Informationen zum Seitenbetreiber zu finden sind, z.B. Kontakt oder Impressum; letzteres würde ich als gängige Praxis bezeichnen.

Webdesign und Urheberrecht: Ein kurzer Überblick

Ein oftmals sehr problematisches – da fehleranfälliges – Feld im Webdesign ist das Urheberrecht. Durch die Bereitstellung von Inhalten auf einer Webseite kommen Betreiber jedoch zwangsläufig mit dem Urheberrecht in Kontakt. Der folgende Beitrag soll daher die Grundzüge des Urheberrechts skizzieren, um ein Grundverständnis zu schaffen und mögliche Stolperfallen aufzudecken.

Was ist urheberrechtlich geschützt?

Damit das Urheberrecht anwendbar ist, müsste ein urheberrechtlich geschütztes Werk betroffen sein. Der Begriff eines Werkes ist im Gesetz nur schwammig als „persönliche geistige Schöpfung“ definiert, § 2 Abs. 2 UrhG. Bei der Frage, ob etwas urheberrechtlich geschützt ist, ist also zunächst dieser Maßstab anzulegen. In § 2 Abs. 1 UrhG liefert das Gesetz dann einige Beispiele. Für Webdesigner und Seitenbetreiber sind insbesondere relevant:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  • Werke der Musik
  • Lichtbildwerke und vergleichbare Werke
  • Filmwerke

Vorsicht ist also bei der Verwendung fremder Texte, fremden Quellcodes, Musik, Videos und Bildern geboten.

 

Welche Verwertungshandlungen sind verboten?

Ein Urheber hat verschiedene Rechte an seinem Werk. Dazu gehören die Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 11-13 UrhG), die Verwertungsrechte (§§ 15 – 24 UrhG) sowie sonstige Rechte (§§ 25 – 27 UrhG). Ein Verstoß gegen diese  Vorschriften kann eine Abmahnung zur Folge haben. Für Webdesigner und Seitenbetreiber sind insbesondere das Recht auf Namensnennung (§13 UrhG) sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) relevant. Durch das einbinden urheberrechtlich geschützter Werke dürfte sich regelmäßig eine solche Verwertung ergeben, die ohne Einwilligung des Urhebers rechtswidrig ist.

 

Wann darf ich Werke nutzen?

Selbstverständlich ist es dem Urheber erlaubt, anderen Personen ein Nutzungsrecht einzuräumen. Das ergibt sich aus § 31 UrhG: Demnach darf der Urheber ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht einzuräumen, das zeitlich, inhaltlich und räumlich begrenzt werden kann. Die Möglichkeiten einer Lizensierung sind also vielfältig. Umso wichtiger ist es, die Lizenzbedingungen genau zu analysieren und einzuhalten. Denn auch ein Verstoß gegen die Lizenzbedingungen kann eine Abmahnung zur Folge haben, selbst wenn grundsätzlich ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Letztlich läge dann wieder eine unrechtmäßige Vervielfältigung vor.

 

Was ist mit Open Source und freien Inhalten?

Eine inzwischen relativ bekannte und beliebte Form der Lizensierung ist die Nutzung von Open Source Lizenzen oder anderen freien Inhalten, deren Nutzung und Verbreitung urheberrechtlich gestattet ist. Vereinfacht gesagt erteilt der Urheber hier jedem Nutzer ein kostenfreies Nutzungsrecht, das an je nach Lizenz unterschiedliche Bedingungen geknüpft ist – die GPL z.B. verpflichtet Nutzer, dass abgeleitete Werke ebenfalls unter der GPL lizenziert werden müssen. Eine ebenfalls sehr bekannte Lizenzform ist Creative Commons, die ein Nutzungsrecht einräumt, dieses jedoch an bestimmte Bedingungen knüpft und z.B. eine Namensnennung des Urhebers fordert oder eine kommerzielle Nutzung ausschließen kann. Eine solche ist jedenfalls beim Betrieb einer Unternehmens-Webseite anzunehmen. Webdesigner und Seitenbetreiber sollten daher stets die zugrundeliegenden Lizenzbedingungen im Blick haben und sich nicht dem Trugschluss hin geben, dass bei einer „freien Nutzung“ nichts weiter zu beachten ist.

Das Kartellverfahren gegen Google

Kartellrecht gehört zwar nicht zu meinen Kernkompetenzen, allerdings war der neu aufgeflammte Streit zwischen EU-Kommission und und Google ein guter Anlass, mich einmal genauer mit der rechtlichen Situation zu befassen. Davon ab sind auch die Hintergründe – nämlich Geschäftsmodelle im Internet sowie die Funktionsweise der Google-Suche – durchaus interessant; sowohl für Webdesigner, als auch für IT-Juristen. Der folgende Artikel ist etwas länger und soll vor allem die Hintergründe beleuchten sowie mögliche Probleme und Fragen aufwerfen.

Zum Sachverhalt

Am 15.04.2015 wurden seitens der Kommission aktuelle Beschwerdepunkte an der Google-Suche an Google übermittelt. Darüber hinaus wurde auch eine förmliche Untersuchung zum Betriebssystem Android eingeleitet. Damit hat die Kommission ihren Kurs grundlegend geändert: Nach diversen Zugeständnissen von Google sollte das Verfahren gegen Google bereits im Februar 2014 eingestellt werden. Aufgrund anhaltender Kritik durch mögliche Mitbewerber hatte die neue Wettbewerbskommissarin, Margrethe Vestager, im Dezember 2014 angekündigt, die Untersuchungen fortführen zu wollen.

Die rechtlichen Grundlagen für das Verfahren

Die kartellrechtlichen Grundlagen finden sich in Art. 102 AEUV wieder: Demnach ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein Unternehmen verboten, wenn dies den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen vermag. Gemäß Unterpunkt c) ist eine solche Beeinträchtigung insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen eine Benachteiligung von Handelspartnern im Wettbewerb hervorgerufen wird. Es ist daher zu prüfen, ob die genannten Merkmale auf die Suchdienste von Google und Android zutreffen. Eine Ausgestaltung des Kartellverfahrens findet sich in der Verordnung (EG) 1/2003.

1. Marktbeherrschende Stellung von Google

Zunächst müsste Google eine marktbeherrschende Stellung in einem Teil des europäischen Binnenmarkt haben. Ob ein Suchmaschinen-Markt existiert oder nicht direkt auf die in Suchmaschinen und Webseite geschaltete und letztlich gewinnbringende Werbung abgestellt werden muss, scheint bereits fraglich zu sein. Ich werde mich im Folgenden der Einfachheit halber auf die Suchmaschinen konzentrieren, da diese jedenfalls ein Indiz über die Reichweite und Klickzahlen liefern können.

In Deutschland hat die Google-Suchmaschine im Jahr 2015 einen Marktanteil  von 94,8% und konnte sich damit im Vergleich zum Vorjahr (91,2%) noch verbessern. Das Bild im europäischen Ausland ist ähnlich: Der durchschnittliche Marktanteil beträgt dort 92,8%. Die nächstgrößeren Mitbewerber, bing (2,5%) und yahoo (2,1%), haben im Vergleich dazu keine nennenswerten Marktanteile.

Hinsichtlich der Nutzung des mobilen Betriebssystems Android hat Google einen Marktanteil in Europa von knapp 70%.

Google hat also in beiden Fällen erheblich größere Marktanteile als die Mitbewerber. Während dies einerseits für eine marktbeherrschende Stellung sprechen würde, sollte jedoch auch bedacht werden, dass es eine Vielzahl an – mehr oder weniger populären – Alternativen gibt, die auch jeder Verbraucher ohne größere Nachteile nutzen könnte.

2. Missbräuchliche Ausnutzung dieser Stellung und Beeinträchtigung des Handels

Der zentrale Vorwurf gegen Google lautet, durch die Suchmaschine unter missbräuchlicher Ausnutzung der vorhandenen Marktmacht den Handel zu beeinträchtigen. Zur Beantwortung dieser Frage möchte ich zunächst etwas weiter ausholen und die Funktionsweise einer Suchmaschine erläutern: Durch den Einsatz von sog. „Crawlern“ wird das Internet regelmäßig durchsucht und die gefundenen Inhalte werden in einem Index abgelegt. Bei der Suchanfrage eines Nutzers werden anhand der Suchanfrage und der im Index vorhandenen Daten die Suchergebnisse ausgegeben. Um die Ergebnisse für den Nutzer möglichst sinnvoll einzugrenzen, nutzt Google einen Suchalgorithmus, der aktuell mehr als 200 verschiedene Merkmale berücksichtigt. Treffer, die von Google als relevant erachtet werden, werden also weiter vorne angezeigt. Die obersten Suchtreffer haben für den Benutzer dabei besonders hohe Relevanz: Einer Studie zufolge klicken 30% der Benutzer auf den ersten Treffer, 71% entscheiden sich für einen Treffer auf der ersten Seite. Die Anordnung der Inhalte in der Google-Suche hat insofern großen Einfluss auf das Klickverhalten der Nutzer.

Neben der allgemeinen Google-Suchmaschine bietet Google auch weitere Suchdienste an, die sich spezifischen Bereichen widmen, z.B. Google Shopping, Google Flights  oder Google Hotel Finder. Diese Dienste stehen in Konkurrenz zu anderen Anbietern von Vergleichsplattformen, die nach eigenen Angaben gegenüber der Kommission ihre Existenz durch eine mögliche Bevorzugung der eigenen Dienste durch Google gefährdet sehen.

Kritik der Kommission

Die Kommission bemängelt diesbezüglich die folgenden Punkte:

  • Google platziere seit 2008 den eigenen Preisvergleich an einer besonders sichtbaren Stelle, unabhängig von der Relevanz
  • Das eigene System sei vom sog. „Sanktionssystem“, dem andere Vergleichsplattformen durch den Suchalgorithmus unterliegen, ausgenommen
  • Der erste Shopping-Dienst von Google, „Froogle“, sei nicht bevorzugt worden und habe sich entsprechend auch nicht durchsetzen können, während die bevorzugten Nachfolgesysteme erfolgreicher waren

Eine Beeinträchtigung des Handels sei in zwei Umständen zu sehen: Zunächst führe eine Benachteiligung von Mitbewerbern dazu, dass weniger Anreize für Innovationen gesetzt werden, die wiederum neue Geschäftsmodelle oder Dienste sowie mehr Auswahl für die Verbraucher hervor bringen. Eine direkte Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen könne aber auch darin bestehen, dass Benutzer eben nicht zwangsläufig die relevantesten Preisvergleichsergebnisse zu sehen bekommen.

Stellungnahme von Google

Bereits im Februar 2014 hatte Google zugesagt, fortan auch die Dienste dreier objektiv ausgewählter Konkurrenten für die Nutzer gut sichtbar und in vergleichbarer Weise wie die eigenen Dienste anzuzeigen.

Ohnehin könne Google die Kritik an den eigenen Geschäftspraktiken nicht nachvollziehen: Google-Shopping generiere im Vergleich zu anderen Shopping-Webseiten nur geringen Traffic, sodass kaum von einer Verzerrung des Marktes ausgegangen werden könne. Auch das Anbieten einer eigenen Flugsuche habe sich den präsentierten Zahlen zufolge nicht in nennenswerter Weise auf Konkurrenzprodukte ausgewirkt.

Die Kritik der Kommission mag in der Tat nicht komplett zu überzeugen. So ist die Aussage, dass Benutzer nicht die relevantesten Ergebnisse „zu sehen bekommen“ alleine schon deshalb kritisch zu betrachten, weil Google Shopping gar nicht innerhalb der Suchergebnisse angezeigt wird. Nutzer haben somit durchaus die Möglichkeit, Dienste von Konkurrenten zu finden und zu benutzen. Ob der Erfolg von Google Shopping tatsächlich nur durch die Platzierung neben den Suchergebnissen begründet liegt, scheint fraglich. Die Möglichkeit, dass Verbraucher sich auch bewusst für die Nutzung von Google Shopping entscheiden können, muss ebenso untersucht werden und dürfte Google – falls zutreffend – nicht negativ ausgelegt werden. Unabhängig davon ist auch „Relevanz“ ein sehr subjektiver Begriff, dessen Bestimmung zwar nach inzwischen jahrzehntelanger Forschung relativ gut gelingt, sicherlich aber noch nicht perfekt ist.

Förmliche Untersuchung zu Android

Neben den Beschwerdepunkten hinsichtlich der Google-Suche wurde auch eine förmliche Untersuchung zum Betriebssystem Android eingeleitet. Android ist unter den Open Source Lizenz Apache und GPLv2 lizenziert, sodass es von jedem frei genutzt und weiter entwickelt werden kann. Im Mittelpunkt der Untersuchung soll stehen, ob

  • Google von Smartphone- und Tablet-Herstellern verlangt oder ihnen einen Anreiz geboten hat, ausschließlich googleeigene Dienste oder Anwendungen vorzuinstallieren
  • Google die Hersteller von Smartphones und Tablets daran gehindert hat, veränderte und potentiell konkurrierende Android-Versionen (sog. Android-Forks) zu vertrieben
  • Google eine Kopplung oder Bündelung bestimmter auf Android-Geräten vertriebener Google-Anwendungen und -Dienste mit anderen Anwendungen oder Diensten von Google vorgenommen hat.

Eine Beeinträchtigung des Handels erschiene dadurch denkbar, dass durch diese Vorgehensweise konkurrierenden Produkten der Marktzugang erschwert wird.

Google verweist darauf, dass durch die Etablierung von Android als mobiles Betriebssystem der Wettbewerb gestärkt worden sei. Die Benutzung von Android sei aufgrund des Lizenzsystems auch ohne Google möglich, Absprachen mit Herstellern erfolgten lediglich auf freiwilliger Basis und dienten primär der Qualitätsverbesserung.

Ausblick

Nachdem die Beschwerde förmlich an Google übermittelt wurde, hat Google nun die Möglichkeit, sich zu äußern (Art. 27 EG 1/2003). Auf Grundlage dieser Äußerung sowie den Erkenntnissen der Kommission wird dann eine Entscheidung gefällt. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind verschiedene Möglichkeiten denkbar.

Im für Google schlimmsten Fall könnte die Kommission eine Verletzung von Art. 102 AEUV sehen. Google könnte dann gem. Art. 7 der Verordnung gezwungen werden, die Zuwiderhandlung abzustellen. Darüber hinaus droht Google als Sanktion eine Geldbuße (Art. 23) in Milliardenhöhe.

Eine weitere Möglichkeit könnte darin bestehen, dass Google Verpflichtungszusagen (Art. 9) dahingehend abgibt, die gerügten Praktiken in einer Weise abzuändern, die geeignet ist, eine Beeinträchtigung des Handels zu vermeiden. Dieses Vorgehen hatte im Februar 2014 fast zu einer Einstellung des Verfahrens geführt und scheint auch jetzt ein denkbarer Ausgang zu sein.

Sollte die von Google angekündigte Verteidigung gegen die Vorwürfe überzeugen und die Kommission zu dem Ergebnis kommen, dass keine kartellrechtlichen Verstöße vorliegen, könnte das Verfahren auch ohne Konsequenzen für Google eingestellt werden.