Fotolia-Bilder für Kunden bei Facebook verwenden

Stock-Photos erfreuen sich bei Webdesignern und Kunden hoher Beliebtheit, bieten sie doch einen relativ preiswerten Weg, um an qualitativ hochwertige Bilder zu kommen, mit denen Inhalte untermalt und ein professioneller Eindruck vermittelt werden kann. Bei einem meiner Projekte stellte sich die Frage, ob ein Bild, das ich zuvor für den Kunden bei Fotolia gekauft hatte, auch auf der Facebook-Seite verwendet werden kann. Die Situation ist hier m.E. alles andere als eindeutig, da in den AGB bzw. den FAQ zwar Erklärungen zur Nutzung in sozialen Netzwerken und für Auftragsarbeiten zu finden sind, nicht jedoch für eine Verbindung beider Elemente.

Um die Problematik zu verstehen, zunächst einige Worte zur Konstellation zwischen Fotolia, Webdesigner und Kunden: Durch den Kauf von Bildern bei Fotolia werden die Nutzungsrechte an den Bildern gegenüber dem Accountinhaber eingeräumt. Es gibt daher zwei denkbare Konstellationen: Entweder laufen die Bilder über den Account des Kunden, oder über den des Webdesigners. Kauft der Kunde die Bilder, kann der Webdesigner diese im Kundenauftrag auf der Webseite einbinden. Werden die Bilder umgekehrt vom Webdesigner gekauft, ist die rechtliche Situation etwas komplizierter: Ein Weiterverkauf der Bilder ist laut AGB verboten; um aber trotdem Kundenaufträge zu ermöglichen, wird stattdessen auf die Webseite als Gesamtwerk (das die Bilder enthält) abgestellt, an dem dem Kunden dann ein Nutzungsrecht eingeräumt wird. Eine genauere Erklärung dazu gibt es hier. Daraus resultiert, dass der Kunde das Bild nicht anderweitig nutzen darf, sondern immer auf vom Webdesigner als Rechteinhaber erstellte Gesamtwerke zurück greifen muss.

Das Kernelement dieses Konstrukts ist also, dass der Webdesigner die Möglichkeit hat, Rechte an einem eigenen Werk, das das Bild enthält, weiter zu geben. Damit für den Webdesigner ein Urheberrecht entsteht, muss das Werk eine ausreichende Schöpfungshöhe erreichen. Laut BGH ist dafür erforderlich, dass von einer „künstlerischen Leistung“ ausgegangen werden kann. Auf Webseiten, die in vielfältiger Weise gestaltet werden können, dürfte das noch relativ unproblematisch zutreffen. Eine Facebook-Seite hingegen bietet kaum Platz für Gestaltung: Es kann lediglich ein Profilbild und ein Hintergrundbild hochgeladen werden. Eine „künstlerische Leistung“ nur durch das hochladen eines Bildes scheint durchaus fraglich.

Um auf Nummer sicher zu gehen, habe ich mich an den Fotolia-Support gewandt und wurde in meiner Vermutung bestätigt: Fotolia-Bilder, die von einem Webdesigner gekauft wurden, dürfen nicht auf der Facebook-Seite eines Kunden verwendet werden. Für eine Nutzung in sozialen Netzwerken muss der Endnutzer auch der Rechteinhaber sein, nicht jedoch ein dazwischen geschalteter Webdesigner. Der Kunde muss das Bild daher selbst kaufen (alternativ kann allerdings auch ein Sub-Account für den Kunden angelegt werden).

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Nutzung in sozialen Netzwerken besonderen Bedingungen unterliegen: Die Urheberkennzeichnung muss hier direkt im Bild erfolgen, und das Bild darf nicht größer als 1000px sein.

Fixed Header: Position der Ankerlinks ändern

Wer einen Stickey-Header, also eine Navigationsliste, die am oberen Bildschirmrand fixiert ist, nutzt, wird bei der gleichzeitigen Verwendung von Sprungpunkten merken, dass die vom Sprunglink angepeilte Kante hinter der fixierten Navigation liegt.

Das Problem lässt sich mittels CSS umgehen:

  1. Dem Link eine Klasse zuweisen, z.B. .top
  2. .top bekommt dann folgende CSS-Eigenschaften zugewiesen:{display: block; position: relative; top: <hier Höhe des Headers einfügen> px; visibility: hidden;}

Und schon ist der Sprungpunkt entsprechend positioniert und landet sauber im sichtbaren Bereich der Webseite.

Piwik datenschutzkonform einbinden

Analysetools wie Google Analytics oder Piwik sind im Trend und auf vielen Webseiten eingebunden. Problematisch ist allerdings, dass offenbar weder Seitenbetreiber noch Webmaster bzw. Webdesigner genauere Kenntnisse darüber haben, wie eine datenschutzkonforme Einbindung erfolgen muss. So ist beispielsweise die bloße Anonymisierung der IP-Adressen nicht ausreichend. Hinzu kommt, dass auch wegen einer fehlenden oder fehlerhaften Datenschutzerklärung eine Abhmanung erfolgen kann.

Für die Nutzung von Webanalysetools hat der Düsseldorfer Kreis bereits im Jahr 2009 konkrete Vorgaben ausformuliert, konkret folgendes:

  • Dem Besucher muss der Widerspruch ermöglicht werden
  • Pseudonymisierte Daten müssen pseudonymisiert bleiben und gelöscht werden, wenn nicht mehr benötigt
  • In der Datenschutzerklärung muss ausdrücklich auf die Verwendung von Analyse-Tools hingewiesen werden
  • Ohne ausdrückliche Einwilligung dürfen keine vollständigen IP-Adressen verarbeitet werden
  • Erfolgt die Analyse nicht auf dem eigenen Webserver, müssen die Vorschriften der Auftragsdatenverarbeitung eingehalten werden

Bevor es jedoch an die Umsetzung geht, muss die wichtigste Entscheidung getroffen werden: Google Analytics oder Piwik? Bei mir fiel die Entscheidung auf Piwik, sowohl aus politischen als auch als pragmatischen Gründen: Zunächst einmal ist Piwik Open-Source, also kostenfrei verfügbar und – jedenfalls im Gegensatz zu Google Analytics – relativ unabhängig. Auch vom Funktionsumfang her ist Piwik für die allermeisten Projekte ausreichend. Viel wichtiger aber noch: Die Daten liegen ausschließlich bei mir, was wiederum die Anforderungen an eine Auftragsdatenverarbeitung entfallen lässt. Diese ist in § 11 BDSG geregelt und besagt unter anderem, dass entsprechende Verträge schriftlich zu schließen sind. Will heißen: Nutzer [nbsp]von Google Analytics müssten einen schriftlichen Vertrag mit Google abschließen. Es gibt dafür einen Mustervertrag, der an die Zentrale in Irland gesendet werden muss. Einigen Nutzerberichten im Internet zufolge kann es hierbei wohl zu größeren Verzögerungen kommen; da ich selber das Problem durch Piwik umgangen habe, kann ich das aber weder bestätigen noch widerlegen.

Die Erfordernis entfällt natürlich nur, wenn Piwik von der selben Person betrieben wird wie die Webseite. Wird z.B. die Piwik-Installation eines Webdesigners genutzt, müsste ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung geschlossen werden.

Nach diesem anfänglichen Erwägungen geht es nun also um die datenchutzkonforme Einbindung von Piwik, in meinem Fall in das Content-Management-System Contao. Dafür ist wie folgt vorzugehen:

  1. Zunächst sind beide Systeme zu installieren
  2. In Piwik oben rechts auf „Administration“ klicken, dann links auf Privatsphäre
  3. Die Anonymisierung der IP-Adressen aktivieren
  4. Auf der selben Seite etwas runter scrollen; dort findet[nbsp]sich unter „Piwik-Deaktivierung für Ihre Besucher“ ein iframe, der in die Datenschutzerklärung einzufügen ist. Das ist wichtig, weil dem Benutzer nur so eine Wahrnehmung des gesetzlich erforderlichen Widerspruchs möglich ist!
  5. In der Datenschutzerklärung muss auf die Nutzung von Piwik hingewiesen werden, ein Muster gibt es z.B. hier.
  6. Sodann kann im Seiten-Layout der Piwik-Tracking-Code eingebunden werden. dazu muss in Piwik auf Administration/Webseiten geklickt werden. Der Tracking-Code kann dort angezeigt werden.
  7. Dieser Code wird im Seitenlayout unter „Eigener Javascript-Code“ eingefügt

Und schon läuft Piwik.[nbsp]

Zu beachten wäre jetzt noch, dass Piwik für das Tracking Cookies setzt. Auch hier ist die Rechstlage nicht gänzlich sicher. Für Contao-Nutzer könnte hier z.B. die Cookiebar interessant sein.