Zuletzt war bekannt geworden, dass ein Fotograf, der seine Bilder bei Fotolia zur Verfügung gestellt hatte, Endnutzer, die Bilder des Fotografen auf ihrer Webseite eingebunden haben, trotz AGB-konformer Urhebernennung abgemahnt wurden. Grundsätzlich sind Fotolia-Nutzer verpflichtet, den Name des Fotografen und Fotolia als Quelle im Impressum zu nennen. Dies ist dem Fotografen offenbar jedoch nicht genug: Laut RA Plutte wurden nun von der Kanzlei Pixel.Law Abmahnungen verschickt.
Als Webdesigner, Jurist und Hobby-Fotograf möchte ich gerne alle Seiten beleuchten.
Der Fotograf hat verständlicherweise ein Interesse daran, dass seine Rechte respektiert werden. Dazu gehört unter anderem § 13 UrhG: Der Urheber hat demnach das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und kann darüber bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist nicht übertragbar, kann also z.B. nicht an Fotolia abgetreten werden. Im Resultat ist das Recht auf Namenennung eines der wenigen Rechte, die tatsächlich beim Fotografen verbleiben. Dies Rechte wahrzunehmen sehe ich grundsätzlich als nicht verwerflich an, wobei die Abmahnungen des besagten Fotografen insgesamt den faden Beigeschmack haben, das es eher um das Geld geht, also um das bloße Wahrnehmen der Rechte.
Die rechtliche Situation insgesamt wurde u.a. von RA Schwenke ausführlich und gut analysisiert. Ich werde mich an dieser Stelle daher darauf konzentrieren, das Problem kurz zu erläutern: Werden mehrere Bilder von Fotolia verwendet, lässt sich nicht klar zuordnen, welcher Urheberhinweis zu welchem Bild gehört. Dies wird seitens der Abmahnkanzlei kritisiert und ist die Grundlage für die Abmahnung. Sollte sich dieser Standpunkt durchsetzen, wären nicht nur die AGB von Fotolia rechtswidrig, sondern es würden massenhafte Abmahnungen drohen. Aus meiner Sicht sprechen aber viele Argumennte dafür, dass die Abmahnungen sich in dieser Form nicht durchsetzen werden.
Als Webdesigner wollen Abmahnungen natürlich um jeden Preis vermieden werden. Die wohl sicherste Möglichkeit wäre, den Urheberhinweis direkt in das Bild einzufügen. Das mag bei einem full-hd Hintergrundbild vielleicht weniger stören, aber sobald die Bilder kleiner werden und der Urheberhinweis proportional mehr Platz einnimmt, empfinde ich das optisch als ziemlich störend. Davon abgesehen sind selbst völlig abwegige Abmahnungen zunächt ein Ärgernis, um das sich gekümmert werden muss. Webdesigner stehen daher vor der Herausforderung, eine Lösung zu finden, die möglichst keine Angriffsfläche bietet, aber auch praktikabel ist.
Ich habe für mich nun den Weg gewählt, im Impressum direkt eine Zuordnung der Bilder zu den Urhebern zu ermöglichen, indem ich kleine Thumbnails oberhalb des jeweiligen Hinweises eingefügt habe. Da die Notwendigkeit, die Urheberkennzeichnung direkt im Bild bereits vom OLG Köln verneint wurde und eine Zuordnung so problemlos möglich ist, dürften sich hieraus keinerlei Risiken ergeben.