Icons als Buttons für den Contao-Slider

Der Contao-Core verfügt bekanntlich über einen Content-Slider. Dieser ist standardmäßig allerdings nicht besonders hübsch; insbesondere sind die Schaltflächen für „vorwärts“ und „zurück“ einfacher Text. Wesentlich beliebter – und schöner – sind Buttons. Dazu muss wie folgt vorgegangen werden:

  1. Die Font-Awesome Extension installieren
  2. Per FTP die Datei system/config/langconfig.php öffnen
  3. Dort können nun die Beschriftungen angepasst werden:

Im obigen Beispiel sind nun für die deutsche und englische Sprachversion (falls ein language-fallback verwendet wird) anstelle der normalen Texte Font-Awesome Icons eingebunden. Der Insert-Tag ergibt sich dabei aus {{fa::<Name>}}. Eine Übersicht der Icons sowie die entsprechenden Bezeichnungen gibt es auf der offiziellen Homepage.

Die Icons können anschließend noch per .css gestylet werden; die entsprechenden Klassen sind .slider-prev und .slider-next. Ein Button-Effekt lässt sich z.B. relativ einfach mit ein bisschen padding, Schrift in Hintergrundfarbe und Hintergrund in Schriftfarbe erzielen.

Das Kartellverfahren gegen Google

Kartellrecht gehört zwar nicht zu meinen Kernkompetenzen, allerdings war der neu aufgeflammte Streit zwischen EU-Kommission und und Google ein guter Anlass, mich einmal genauer mit der rechtlichen Situation zu befassen. Davon ab sind auch die Hintergründe – nämlich Geschäftsmodelle im Internet sowie die Funktionsweise der Google-Suche – durchaus interessant; sowohl für Webdesigner, als auch für IT-Juristen. Der folgende Artikel ist etwas länger und soll vor allem die Hintergründe beleuchten sowie mögliche Probleme und Fragen aufwerfen.

Zum Sachverhalt

Am 15.04.2015 wurden seitens der Kommission aktuelle Beschwerdepunkte an der Google-Suche an Google übermittelt. Darüber hinaus wurde auch eine förmliche Untersuchung zum Betriebssystem Android eingeleitet. Damit hat die Kommission ihren Kurs grundlegend geändert: Nach diversen Zugeständnissen von Google sollte das Verfahren gegen Google bereits im Februar 2014 eingestellt werden. Aufgrund anhaltender Kritik durch mögliche Mitbewerber hatte die neue Wettbewerbskommissarin, Margrethe Vestager, im Dezember 2014 angekündigt, die Untersuchungen fortführen zu wollen.

Die rechtlichen Grundlagen für das Verfahren

Die kartellrechtlichen Grundlagen finden sich in Art. 102 AEUV wieder: Demnach ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein Unternehmen verboten, wenn dies den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen vermag. Gemäß Unterpunkt c) ist eine solche Beeinträchtigung insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen eine Benachteiligung von Handelspartnern im Wettbewerb hervorgerufen wird. Es ist daher zu prüfen, ob die genannten Merkmale auf die Suchdienste von Google und Android zutreffen. Eine Ausgestaltung des Kartellverfahrens findet sich in der Verordnung (EG) 1/2003.

1. Marktbeherrschende Stellung von Google

Zunächst müsste Google eine marktbeherrschende Stellung in einem Teil des europäischen Binnenmarkt haben. Ob ein Suchmaschinen-Markt existiert oder nicht direkt auf die in Suchmaschinen und Webseite geschaltete und letztlich gewinnbringende Werbung abgestellt werden muss, scheint bereits fraglich zu sein. Ich werde mich im Folgenden der Einfachheit halber auf die Suchmaschinen konzentrieren, da diese jedenfalls ein Indiz über die Reichweite und Klickzahlen liefern können.

In Deutschland hat die Google-Suchmaschine im Jahr 2015 einen Marktanteil  von 94,8% und konnte sich damit im Vergleich zum Vorjahr (91,2%) noch verbessern. Das Bild im europäischen Ausland ist ähnlich: Der durchschnittliche Marktanteil beträgt dort 92,8%. Die nächstgrößeren Mitbewerber, bing (2,5%) und yahoo (2,1%), haben im Vergleich dazu keine nennenswerten Marktanteile.

Hinsichtlich der Nutzung des mobilen Betriebssystems Android hat Google einen Marktanteil in Europa von knapp 70%.

Google hat also in beiden Fällen erheblich größere Marktanteile als die Mitbewerber. Während dies einerseits für eine marktbeherrschende Stellung sprechen würde, sollte jedoch auch bedacht werden, dass es eine Vielzahl an – mehr oder weniger populären – Alternativen gibt, die auch jeder Verbraucher ohne größere Nachteile nutzen könnte.

2. Missbräuchliche Ausnutzung dieser Stellung und Beeinträchtigung des Handels

Der zentrale Vorwurf gegen Google lautet, durch die Suchmaschine unter missbräuchlicher Ausnutzung der vorhandenen Marktmacht den Handel zu beeinträchtigen. Zur Beantwortung dieser Frage möchte ich zunächst etwas weiter ausholen und die Funktionsweise einer Suchmaschine erläutern: Durch den Einsatz von sog. „Crawlern“ wird das Internet regelmäßig durchsucht und die gefundenen Inhalte werden in einem Index abgelegt. Bei der Suchanfrage eines Nutzers werden anhand der Suchanfrage und der im Index vorhandenen Daten die Suchergebnisse ausgegeben. Um die Ergebnisse für den Nutzer möglichst sinnvoll einzugrenzen, nutzt Google einen Suchalgorithmus, der aktuell mehr als 200 verschiedene Merkmale berücksichtigt. Treffer, die von Google als relevant erachtet werden, werden also weiter vorne angezeigt. Die obersten Suchtreffer haben für den Benutzer dabei besonders hohe Relevanz: Einer Studie zufolge klicken 30% der Benutzer auf den ersten Treffer, 71% entscheiden sich für einen Treffer auf der ersten Seite. Die Anordnung der Inhalte in der Google-Suche hat insofern großen Einfluss auf das Klickverhalten der Nutzer.

Neben der allgemeinen Google-Suchmaschine bietet Google auch weitere Suchdienste an, die sich spezifischen Bereichen widmen, z.B. Google Shopping, Google Flights  oder Google Hotel Finder. Diese Dienste stehen in Konkurrenz zu anderen Anbietern von Vergleichsplattformen, die nach eigenen Angaben gegenüber der Kommission ihre Existenz durch eine mögliche Bevorzugung der eigenen Dienste durch Google gefährdet sehen.

Kritik der Kommission

Die Kommission bemängelt diesbezüglich die folgenden Punkte:

  • Google platziere seit 2008 den eigenen Preisvergleich an einer besonders sichtbaren Stelle, unabhängig von der Relevanz
  • Das eigene System sei vom sog. „Sanktionssystem“, dem andere Vergleichsplattformen durch den Suchalgorithmus unterliegen, ausgenommen
  • Der erste Shopping-Dienst von Google, „Froogle“, sei nicht bevorzugt worden und habe sich entsprechend auch nicht durchsetzen können, während die bevorzugten Nachfolgesysteme erfolgreicher waren

Eine Beeinträchtigung des Handels sei in zwei Umständen zu sehen: Zunächst führe eine Benachteiligung von Mitbewerbern dazu, dass weniger Anreize für Innovationen gesetzt werden, die wiederum neue Geschäftsmodelle oder Dienste sowie mehr Auswahl für die Verbraucher hervor bringen. Eine direkte Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen könne aber auch darin bestehen, dass Benutzer eben nicht zwangsläufig die relevantesten Preisvergleichsergebnisse zu sehen bekommen.

Stellungnahme von Google

Bereits im Februar 2014 hatte Google zugesagt, fortan auch die Dienste dreier objektiv ausgewählter Konkurrenten für die Nutzer gut sichtbar und in vergleichbarer Weise wie die eigenen Dienste anzuzeigen.

Ohnehin könne Google die Kritik an den eigenen Geschäftspraktiken nicht nachvollziehen: Google-Shopping generiere im Vergleich zu anderen Shopping-Webseiten nur geringen Traffic, sodass kaum von einer Verzerrung des Marktes ausgegangen werden könne. Auch das Anbieten einer eigenen Flugsuche habe sich den präsentierten Zahlen zufolge nicht in nennenswerter Weise auf Konkurrenzprodukte ausgewirkt.

Die Kritik der Kommission mag in der Tat nicht komplett zu überzeugen. So ist die Aussage, dass Benutzer nicht die relevantesten Ergebnisse „zu sehen bekommen“ alleine schon deshalb kritisch zu betrachten, weil Google Shopping gar nicht innerhalb der Suchergebnisse angezeigt wird. Nutzer haben somit durchaus die Möglichkeit, Dienste von Konkurrenten zu finden und zu benutzen. Ob der Erfolg von Google Shopping tatsächlich nur durch die Platzierung neben den Suchergebnissen begründet liegt, scheint fraglich. Die Möglichkeit, dass Verbraucher sich auch bewusst für die Nutzung von Google Shopping entscheiden können, muss ebenso untersucht werden und dürfte Google – falls zutreffend – nicht negativ ausgelegt werden. Unabhängig davon ist auch „Relevanz“ ein sehr subjektiver Begriff, dessen Bestimmung zwar nach inzwischen jahrzehntelanger Forschung relativ gut gelingt, sicherlich aber noch nicht perfekt ist.

Förmliche Untersuchung zu Android

Neben den Beschwerdepunkten hinsichtlich der Google-Suche wurde auch eine förmliche Untersuchung zum Betriebssystem Android eingeleitet. Android ist unter den Open Source Lizenz Apache und GPLv2 lizenziert, sodass es von jedem frei genutzt und weiter entwickelt werden kann. Im Mittelpunkt der Untersuchung soll stehen, ob

  • Google von Smartphone- und Tablet-Herstellern verlangt oder ihnen einen Anreiz geboten hat, ausschließlich googleeigene Dienste oder Anwendungen vorzuinstallieren
  • Google die Hersteller von Smartphones und Tablets daran gehindert hat, veränderte und potentiell konkurrierende Android-Versionen (sog. Android-Forks) zu vertrieben
  • Google eine Kopplung oder Bündelung bestimmter auf Android-Geräten vertriebener Google-Anwendungen und -Dienste mit anderen Anwendungen oder Diensten von Google vorgenommen hat.

Eine Beeinträchtigung des Handels erschiene dadurch denkbar, dass durch diese Vorgehensweise konkurrierenden Produkten der Marktzugang erschwert wird.

Google verweist darauf, dass durch die Etablierung von Android als mobiles Betriebssystem der Wettbewerb gestärkt worden sei. Die Benutzung von Android sei aufgrund des Lizenzsystems auch ohne Google möglich, Absprachen mit Herstellern erfolgten lediglich auf freiwilliger Basis und dienten primär der Qualitätsverbesserung.

Ausblick

Nachdem die Beschwerde förmlich an Google übermittelt wurde, hat Google nun die Möglichkeit, sich zu äußern (Art. 27 EG 1/2003). Auf Grundlage dieser Äußerung sowie den Erkenntnissen der Kommission wird dann eine Entscheidung gefällt. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind verschiedene Möglichkeiten denkbar.

Im für Google schlimmsten Fall könnte die Kommission eine Verletzung von Art. 102 AEUV sehen. Google könnte dann gem. Art. 7 der Verordnung gezwungen werden, die Zuwiderhandlung abzustellen. Darüber hinaus droht Google als Sanktion eine Geldbuße (Art. 23) in Milliardenhöhe.

Eine weitere Möglichkeit könnte darin bestehen, dass Google Verpflichtungszusagen (Art. 9) dahingehend abgibt, die gerügten Praktiken in einer Weise abzuändern, die geeignet ist, eine Beeinträchtigung des Handels zu vermeiden. Dieses Vorgehen hatte im Februar 2014 fast zu einer Einstellung des Verfahrens geführt und scheint auch jetzt ein denkbarer Ausgang zu sein.

Sollte die von Google angekündigte Verteidigung gegen die Vorwürfe überzeugen und die Kommission zu dem Ergebnis kommen, dass keine kartellrechtlichen Verstöße vorliegen, könnte das Verfahren auch ohne Konsequenzen für Google eingestellt werden.

Abmahnung trotz korrekter Urhebernennung bei Fotolia-Bildern

Zuletzt war bekannt geworden, dass ein Fotograf, der seine Bilder bei Fotolia zur Verfügung gestellt hatte, Endnutzer, die Bilder des Fotografen auf ihrer Webseite eingebunden haben, trotz AGB-konformer Urhebernennung abgemahnt wurden. Grundsätzlich sind Fotolia-Nutzer verpflichtet, den Name des Fotografen und Fotolia als Quelle im Impressum zu nennen. Dies ist dem Fotografen offenbar jedoch nicht genug: Laut RA Plutte wurden nun von der Kanzlei Pixel.Law Abmahnungen verschickt.

Als Webdesigner, Jurist und Hobby-Fotograf möchte ich gerne alle Seiten beleuchten.

Der Fotograf hat verständlicherweise ein Interesse daran, dass seine Rechte respektiert werden. Dazu gehört unter anderem § 13 UrhG: Der Urheber hat demnach das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und kann darüber bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist nicht übertragbar, kann also z.B. nicht an Fotolia abgetreten werden. Im Resultat ist das Recht auf Namenennung eines der wenigen Rechte, die tatsächlich beim Fotografen verbleiben. Dies Rechte wahrzunehmen sehe ich grundsätzlich als nicht verwerflich an, wobei die Abmahnungen des besagten Fotografen insgesamt den faden Beigeschmack haben, das es eher um das Geld geht, also um das bloße Wahrnehmen der Rechte.

Die rechtliche Situation insgesamt wurde u.a. von RA Schwenke ausführlich und gut analysisiert. Ich werde mich an dieser Stelle daher darauf konzentrieren, das Problem kurz zu erläutern: Werden mehrere Bilder von Fotolia verwendet, lässt sich nicht klar zuordnen, welcher Urheberhinweis zu welchem Bild gehört. Dies wird seitens der Abmahnkanzlei kritisiert und ist die Grundlage für die Abmahnung. Sollte sich dieser Standpunkt durchsetzen, wären nicht nur die AGB von Fotolia rechtswidrig, sondern es würden massenhafte Abmahnungen drohen. Aus meiner Sicht sprechen aber viele Argumennte dafür, dass die Abmahnungen sich in dieser Form nicht durchsetzen werden.

Als Webdesigner wollen Abmahnungen natürlich um jeden Preis vermieden werden. Die wohl sicherste Möglichkeit wäre, den Urheberhinweis direkt in das Bild einzufügen. Das mag bei einem full-hd Hintergrundbild vielleicht weniger stören, aber sobald die Bilder kleiner werden und der Urheberhinweis proportional mehr Platz einnimmt, empfinde ich das optisch als ziemlich störend. Davon abgesehen sind selbst völlig abwegige Abmahnungen zunächt ein Ärgernis, um das sich gekümmert werden muss. Webdesigner stehen daher vor der Herausforderung, eine Lösung zu finden, die möglichst keine Angriffsfläche bietet, aber auch praktikabel ist.
Ich habe für mich nun den Weg gewählt, im Impressum direkt eine Zuordnung der Bilder zu den Urhebern zu ermöglichen, indem ich kleine Thumbnails oberhalb des jeweiligen Hinweises eingefügt habe. Da die Notwendigkeit, die Urheberkennzeichnung direkt im Bild bereits vom OLG Köln verneint wurde und eine Zuordnung so problemlos möglich ist, dürften sich hieraus keinerlei Risiken ergeben.

Fotolia-Bilder für Kunden bei Facebook verwenden

Stock-Photos erfreuen sich bei Webdesignern und Kunden hoher Beliebtheit, bieten sie doch einen relativ preiswerten Weg, um an qualitativ hochwertige Bilder zu kommen, mit denen Inhalte untermalt und ein professioneller Eindruck vermittelt werden kann. Bei einem meiner Projekte stellte sich die Frage, ob ein Bild, das ich zuvor für den Kunden bei Fotolia gekauft hatte, auch auf der Facebook-Seite verwendet werden kann. Die Situation ist hier m.E. alles andere als eindeutig, da in den AGB bzw. den FAQ zwar Erklärungen zur Nutzung in sozialen Netzwerken und für Auftragsarbeiten zu finden sind, nicht jedoch für eine Verbindung beider Elemente.

Um die Problematik zu verstehen, zunächst einige Worte zur Konstellation zwischen Fotolia, Webdesigner und Kunden: Durch den Kauf von Bildern bei Fotolia werden die Nutzungsrechte an den Bildern gegenüber dem Accountinhaber eingeräumt. Es gibt daher zwei denkbare Konstellationen: Entweder laufen die Bilder über den Account des Kunden, oder über den des Webdesigners. Kauft der Kunde die Bilder, kann der Webdesigner diese im Kundenauftrag auf der Webseite einbinden. Werden die Bilder umgekehrt vom Webdesigner gekauft, ist die rechtliche Situation etwas komplizierter: Ein Weiterverkauf der Bilder ist laut AGB verboten; um aber trotdem Kundenaufträge zu ermöglichen, wird stattdessen auf die Webseite als Gesamtwerk (das die Bilder enthält) abgestellt, an dem dem Kunden dann ein Nutzungsrecht eingeräumt wird. Eine genauere Erklärung dazu gibt es hier. Daraus resultiert, dass der Kunde das Bild nicht anderweitig nutzen darf, sondern immer auf vom Webdesigner als Rechteinhaber erstellte Gesamtwerke zurück greifen muss.

Das Kernelement dieses Konstrukts ist also, dass der Webdesigner die Möglichkeit hat, Rechte an einem eigenen Werk, das das Bild enthält, weiter zu geben. Damit für den Webdesigner ein Urheberrecht entsteht, muss das Werk eine ausreichende Schöpfungshöhe erreichen. Laut BGH ist dafür erforderlich, dass von einer „künstlerischen Leistung“ ausgegangen werden kann. Auf Webseiten, die in vielfältiger Weise gestaltet werden können, dürfte das noch relativ unproblematisch zutreffen. Eine Facebook-Seite hingegen bietet kaum Platz für Gestaltung: Es kann lediglich ein Profilbild und ein Hintergrundbild hochgeladen werden. Eine „künstlerische Leistung“ nur durch das hochladen eines Bildes scheint durchaus fraglich.

Um auf Nummer sicher zu gehen, habe ich mich an den Fotolia-Support gewandt und wurde in meiner Vermutung bestätigt: Fotolia-Bilder, die von einem Webdesigner gekauft wurden, dürfen nicht auf der Facebook-Seite eines Kunden verwendet werden. Für eine Nutzung in sozialen Netzwerken muss der Endnutzer auch der Rechteinhaber sein, nicht jedoch ein dazwischen geschalteter Webdesigner. Der Kunde muss das Bild daher selbst kaufen (alternativ kann allerdings auch ein Sub-Account für den Kunden angelegt werden).

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Nutzung in sozialen Netzwerken besonderen Bedingungen unterliegen: Die Urheberkennzeichnung muss hier direkt im Bild erfolgen, und das Bild darf nicht größer als 1000px sein.

Externe Skripte in Contao einbinden

In einem aktuellen Projekt musste ich ein separat zu Contao programmiertes php-Skript in die fertige Webseite einbinden. Eine Möglichkeit wäre, mit iframes zu arbeiten; das ist aber technisch nicht sonderlich sauber. Stattdessen lässt sich das Skript auch direkt in Contao einbinden, sodass es direkt im Frontend ausgegeben wird. Dazu sind folgende Schritte nötig:

  1. Das Skript per FTP in den „templates“ Ordner hochladen
  2. An der Stelle, an der das Skript eingebunden werden soll, ein neues html-Inhaltselement erstellen
  3. Dort kann mittels insert-tag dann die Datei eingefügt werden:{{file::<dateiname.php>}}

Fixed Header: Position der Ankerlinks ändern

Wer einen Stickey-Header, also eine Navigationsliste, die am oberen Bildschirmrand fixiert ist, nutzt, wird bei der gleichzeitigen Verwendung von Sprungpunkten merken, dass die vom Sprunglink angepeilte Kante hinter der fixierten Navigation liegt.

Das Problem lässt sich mittels CSS umgehen:

  1. Dem Link eine Klasse zuweisen, z.B. .top
  2. .top bekommt dann folgende CSS-Eigenschaften zugewiesen:{display: block; position: relative; top: <hier Höhe des Headers einfügen> px; visibility: hidden;}

Und schon ist der Sprungpunkt entsprechend positioniert und landet sauber im sichtbaren Bereich der Webseite.

Sticky Header in Contao

Besonders bei umfangreichen Webseiten oder Onepagern ist es oftmals lästig, wieder hoch scrollen zu müssen, um zur Navigation zu gelangen. Eine Möglichkeit, dieses Problem zu umgehen, ist ein sticky Header, der an der Oberseite der Webseite fixiert ist. Während sich ein einfacher fixed Header noch mit .css umsetzen ließe, kann es jedoch nötig sein, nur bestimmte Bereiche zu fixieren, z.B. wenn die Seite noch eine Topbar enthält. Um diese weg zu scrollen und anschließend die Navigation zu fixen, kann eine „scroll-to-fixed“-Navigation eingebunden werden.

Das Ganze funktioniert mit einem kleinen Skript, das hier zu finden ist. Um alles in Contao zum Laufen zu bekommen, ist wie folgt vorzugehen:

1. Das Skript herunterladen und im Backend hochladen

2. Im Seitenlayout JQuery aktivieren

3. Im Seitenlayout im Head-Bereich das hochgeladene Skript verlinken:

 

4. Ebenfalls im Head-Bereich wird dann folgendes Skript eingebunden:

 

#Navigation wäre dabei durch die ID des Elements, das fixiert werden soll, zu ersetzen. Für die oben genannte Problematik könnte z.B. zwischen dem Header, der die Topbar enthält, und der Hauptspalte ein eigener Layoutbereich namens Navigation angelegt werden.

Smooth Scroll in Contao einbinden

Smoothscroll ist besonders bei OnePage-Weseiten sehr beliebt – um ehrlich zu sein wirkt ein Onepager ohne entsprechenden Effekt auch nicht sonderlich hochwertig. 😉 Um smoothscroll in Contao einzubinden, muss man wie folgt vorgehen:

1. Seitenlayout öffnen

2. jquery aktivieren

3. im <head> Bereich folgenden Code einfügen:

 

Und schon scrollt die Webseite flüssig. Die Einbindung eines extra Skriptes ist nicht notwendig.

Die Optik des Effekts kann mit den fett markierten Werten angepasst werden. Die ‚1000‘ steht hier für die Animationsdauer in ms, ’swing‘ ist der Animationseffekt. Da hier allerdings nur auf den jquery core zurück gegriffen wird, sind nur ‚linear‘ und ’swing‘ verfügbar. Wer mehr Effekte wünscht, müsste zusätzlich JQUery UI einbinden.